Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Weinfurter Elektronik  
 
1. Allgemeines
 
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Vertragsabschlüsse. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung vom Käufer anerkannt und müssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden AGB und Einkaufsbedingungen unserer Besteller wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung gültig.
 
  2. Angebote, Preise, Lieferfristen  
  Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Umsatzsteuer wird in der jeweils festgelegten Höhe auf die Preise aufgeschlagen. Aufträge, für die nicht ausdrücklich Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Werden in der Bestellung Staffelpreise vereinbart, sind wir berechtigt, in der Höhe der sich aus dem Staffelangebot ergebenden Differenz eine Nachbelastung vorzunehmen, wenn der Besteller die dem Staffelpreis zugrunde gelegte Menge nicht abgenommen hat. Unsere Lieferfristen gelten als annähernd vereinbart und ab Lager. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Unsere Lieferzusage steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Dies gilt nicht, soweit die Nichtbelieferung durch uns selbst schuldhaft herbeigeführt wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffverknappung, behördliche Maßnahmen, Streik, usw.), auch wenn diese bei unseren Vorlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die schriftliche Erklärung unseres Vorlieferanten gilt als ausreichender Beweis dafür, dass wir an der Lieferung/Leistung gehindert sind.  
  3. Ausführung, Menge  
  Abweichungen hinsichtlich Material, Abmessung, technischer Gestaltung oder ähnlicher Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Käufer zumutbar bleibt. Im übrigen verstehen sich alle Mengen-, Maß- und technischen Angaben mit den handelsüblichen Toleranzen.  
  4. Lieferung, Versand  
  Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den nichterfüllten Teil des Auftrages. Wird Lieferung zum Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten Kosten in Rechnung zu stellen. Als Beauftragte des Bestellers bestimmen wir Versandart und -weg. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers. Bei Transportschäden ist es Sache des Empfängers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.  
  5. Gefahrübergang, Abnahme  
  Der Vertragspartner trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Ware ab Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall der Versendung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort. Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware/Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich.  
  6. Rechnungsprüfung, Zahlungsbedingungen  
  Der Vertragspartner hat innerhalb einer angemessenen Frist die Rechnungsstellung zu prüfen. Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von sechs Wochen werden von Weinfurter Elektronik nicht mehr berücksichtigt. Unsere Rechnungen sind zahlbar netto Kasse ohne Abzug von Skonto sofort nach Erhalt der Ware, falls auf der Rechnung nichts anderweitiges vereinbart ist. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von banküblichen Sätzen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Teilabschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die weitere Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir können in diesem Fall sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen und Leistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Stellt der Besteller seine Zahlung ein, gerät er in Konkurs oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.  
  7. Aufrechnung, Zurückbehaltung  
  Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.  
  8. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen  
  Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Als Verwahrer ist er verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen. Die möglichen Risiken (Feuer, Diebstahl, usw.) sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken, im Zweifel sind wir berechtigt, die entsprechenden Nachweise zu fordern. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bzgl. seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die uns nach Ziffer 6 zu einer sofortigen Fälligstellung aller Forderungen berechtigen. In diesem Fall hat der Käufer die Vorbehaltsware auf Verlangen auf seine Kosten an uns zurückzugeben. Auch haben wir als mittelbare Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers und zur Wegnahme der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken, ohne dass hierin sogleich ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware veräußert, tritt er hiermit schon jetzt die entstehenden Forderungen an seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten, in Höhe unseres gesamten Kaufpreisanspruches bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen zur Sicherung an uns ab. Der Käufer hat gegenüber Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich hinzuweisen. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers jederzeit Sicherheiten unserer Wahl zu fordern; wir sind bevollmächtigt, Werte des Käufers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten. Der Käufer kann Ansprüche, die ihm gegenüber unserem Unternehmen zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder sonst darüber verfügen.  
  9. Gewährleistung  
  Der Käufer hat die Ware/Leistung unverzüglich nach Empfang auf Fehler zu untersuchen. Die Lieferung/Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Veräußerung uns schriftlich angezeigt werden. Ist der Besteller Kaufmann, gilt die vorgenannte Rügepflicht auch bezüglich solcher Mängel oder sonstiger Abweichungen, die er bei Anwendung gehöriger Sorgfalt während der Untersuchung oder später erkennen kann. Auch bei nicht offensichtlichen Mängeln muss der Mangel innerhalb von einer Woche, nachdem der vertragswidrige Zustand festgestellt wurde, der Firma Weinfurter Elektronik schriftlich mitgeteilt werden. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Die Gewährleistung erfolgt durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Mängelansprüche auf Wandlung oder Minderung sind erst gegeben, wenn von uns innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist von dem Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kein Gebrauch gemacht wurde oder eine zweimalige Nachbesserung fehlschlägt. Der Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (Tatbestandsaufnahme, usw.) und uns hierdurch ein Schaden entsteht. Unsere Maßnahmen zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gelten nicht als Mängelanerkennung. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 24 Monaten nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme. Durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche weder gehemmt noch unterbrochen. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung (z.B. ungewöhnlich hohe Belastung) und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Durch vom Käufer oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.  
  10. Haftung  
  Bei der Verletzung vertraglicher Pflichten haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. In diesem Rahmen beschränkt sich unsere Haftung für Erfüllungsgehilfen im übrigen auf die Haftung für sorgfältige Auswahl und erforderliche Überwachung. Im Falle unseres Verzuges bzw. einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung schulden wir nur Ersatz der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf; in keinem Fall haften wir für mittelbare Folgeschäden. Verwendet der Besteller von uns hergestellte Erzeugnisse, oder solche, für die wir nach dem Produkthaftungsgesetz als Hersteller gelten, seinerseits zur Herstellung eines Produktes, so ist allein er für eventuelle Ansprüche Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich und hat uns gegebenenfalls freizustellen.  
  11. Datenschutz  
  Der Vertragspartner wird gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit Weinfurter Elektronik generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung, auch bei anderen Unternehmen, mit denen Weinfurter Elektronik zusammenarbeitet, gespeichert werden.  
  12. Verbindlichkeit des Vertrages  
  Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.  
  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht  
  Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Abgangslager. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck, ist Kitzingen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.  
     
  Stand 15.09.2005